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AGBs |
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§ 1 Geltung der Bedingungen |
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1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von KaZoComp erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird bereits hiermit widersprochen, d.h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn KaZoComp ihnen nicht nochmals nach Eingang bei KaZoComp ausdrücklich widerspricht. 2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn KaZoComp sie schriftlich bestätigt. |
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§ 2 Angebot und Vertragsschluss |
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1. Die Angebote von KaZoComp sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch Rechnung ersetzt werden - § 312e Absatz 1 Ziffer 3 gilt nicht. 2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungen sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. 3. Die Verkaufsangestellten von KaZoComp sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. 4. Überschreitet ein Käufer durch seinen Abruf sein Kreditlimit, so ist KaZoComp von seiner Lieferverpflichtung entbunden. 5. Sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachträglich einbezogen werden, gilt ein Vertrag als aufgelöst, sofern die Voraussetzungen von § 2 Ziffer 1 nicht vorliegen. |
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§ 3 Preise |
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1. Soweit nichts anderes angegeben, hält sich KaZoComp an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 14 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. 2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, zuzüglich Verpackung, Transport, Frachtversicherung, zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer (gilt nur für Händler - Endkunden sehen im Shop Preise inklusive der MwSt.) ab Lager Herrenberg oder bei Direktversand ab deutsche Grenze bzw. deutscher Einfuhrhafen. 3. Alle Bilder, die in der Onlinepräsenz genutzt werden, um Ware darzustellen, sind lediglich Beispielfotos. Sie stellen das jeweilige Produkt nicht unbedingt dar, sondern dienen nur zu Veranschaulichung. Die Artikel können vom Foto abweichen.
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§ 4 Liefer- und Leistungszeit |
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1. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch KaZoComp steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von KaZoComp durch Zulieferanten und Hersteller. 2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die KaZoComp die Lieferung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen und nicht von KaZoComp zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-. Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik. Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen, gleichgültig ob diese Ereignisse bei KaZoComp dessen Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, berechtigen KaZoComp, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag - soweit noch nicht erfüllt ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem der Käufer selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten sich in Verzug befindet. 3. Wenn die Behinderung länger als 30 Tage dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag-soweit nicht erfüllt-ganz oder teilweise zurückzutreten. Verlängert sich in Anwendung von Ziffer 2 die Lieferzeit oder wird KaZoComp von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich KaZoComp nur berufen, wenn der Käufer unverzüglich benachrichtigt wurde. 4. Sofern KaZoComp die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat und sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/4 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit KaZoComp´s. 5. KaZoComp ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung.
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§ 5 Annahmeverzug |
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1. Für die Dauer des Annahmeverzuges des Käufers ist KaZoComp berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. KaZoComp kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen. 2. Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Käufer an KaZoComp als Ersatz der entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Monat pauschal 1 % des Kaufpreises, höchstens jedoch 25,56 EUR, zu bezahlen. Bei Anfall höherer Lagerkosten kann KaZoComp den Ersatz dieser Kosten gegen Nachweis vom Käufer fordern. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, das kein oder ein geringer Schaden entstanden ist. 3. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann KaZoComp die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. KaZoComp ist berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 25 % des vereinbarten Kaufpreises oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Käufer zu fordern. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, das kein oder ein geringer Schaden entstanden ist.
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§ 6 Liefermenge |
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1. Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von 2 Tagen nach Warenerhalt KaZoComp und dem Frachtführer schriftlich angezeigt werden. Übernahme der Ware durch den Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für Menge. einwandfreie Umhüllung und Verladung. |
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§ 7 Gefahrenübergang |
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1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager KaZoComp verlassen hat. Falls der Versand sich ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch KaZoComp hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang. |
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§ 8 Gewährleistung und Haftung |
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1. Die Gewährleistung beträgt für alle von uns gelieferten Produkte 24 Monate. 2. Sie erstrecken sich nicht auf natürliche Abnutzung, unsachgemäße Behandlung oder Verwendung oder Weiterverwendung beschädigter Ware. Die Gewährleistung erlischt, soweit Reparatur oder Anderungen an den Produkten vorgenommen werden. 3. Hardwareprodukte sind grundsätzlich nicht zum Selbsteinbau vorgesehen, sondern ausschließlich von einem autorisierten Fachhändler zu installieren. Sofern der Kunde den Einbau selbst vornehmen will, wird ihm auf Wunsch kostenlos eine Einbauanleitung ausgehändigt. Verzichtet der Kunde auf eine Einbauanleitung bestehen keine Gewährleistungsrechte bei einem fehlerhaften Einbau. Die Gewährleistung ist auch ausgeschlossen, wenn der Kunde eine fehlerfreie Einbauanleitung nicht befolgt. 4. Werden Betriebs- oder Wartungsempfehlungen von KaZoComp oder des Herstellers nicht befolgt, Änderungen an den Waren vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so ist die Gewährleistung ausgeschlossen. 5. Die Gewährleistung beinhaltet nach Wahl des Käufers Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen. KaZoComp kann die vom Käufer gewählte Art der Nachbesserung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Anspruch des Kunden beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung, sofern diese nicht ebenfalls nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. In diesem Fall oder wenn die Nachbesserung endgültig fehlgeschlagen ist, kann der Kunde nach seiner Wahl eine Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt erklären. 6. Hat KaZoComp zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache geliefert oder ist der Kunde vom Vertrag zurückgetreten, so hat der Kunde die mangelhafte Sache herauszugeben und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzung kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer. 7. Der Kunde kann an die bestellten Waren Qualitätsansprüche nur in einer Höhe stellen, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Preislage der Bestellten gestellt werden können. 8. Der Kunde ist verpflichtet, das bemängelte Gerät mit vollständigem Zubehör, verbunden möglichst mit einer genauen Fehlerbeschreibung, Angabe der Modell- und Seriennummer sowie einer Kopie des Lieferscheines, mit dem die Ware gepackt wurde. an KaZoComp in der Originalverpackung zu senden. Stellt sich heraus, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, so hat der Kunde die Kosten der Rücksendung zu tragen. Verlangt der Kunde nach der - kostenlosen optischen Überprüfung eine genauere technische Überprüfung, so beteiligt er sich pauschal mit einem Betrag von 60,00 EUR an dem dafür entstehenden Aufwand. Der Betrag wird erstattet, falls sich herausstellt, dass ein Gewährleistungsfall vorliegt. 9. Die Kaufleute betreffenden Untersuchungs- und Rügenpflicht der §§ 377 ff HGB bleibt unberührt. Für offensichtliche Fehler gilt die Vermutung des § 476 BGB nicht. 10. Im Falle des Rückgriffs des Kunden nach §§ 478 ff BGB beschränkt sich die Haftung KaZoComp auf die Abtretung der eigenen Ansprüche gegen den Vorlieferanten. |
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§ 9 Eigentumsvorbehalt |
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1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die KaZoComp aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden KaZoComp vom Käufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die KaZoComp auf Verlangen des Käufers nach dessen Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. 2. Die Ware bleibt Eigentum KaZoComp`s (Vorbehaltsware). Eine etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt stets für KaZoComp als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne KaZoComp zu verpflichten. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren, entsteht für KaZoComp grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache. bei Verbindung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Sollte der Abnehmer Alleineigentümer werden, räumt er uns bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für uns. Werden die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Waren weiterveräußert, so gilt die nachfolgend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. 3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. KaZoComp ermächtigt ihn unwiderruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Naiven einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt. 4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum KaZoComp`s hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. 5. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, ist KaZoComp berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet. |
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§ 10 Zahlung |
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1. Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse, per Nachnahme bar oder bei Abholung zahlbar, soweit nicht anders vereinbart. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei, d.h. zu Lasten des Käufers per Paketdienst, Spedition oder eigenem Fahrzeug, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Ware kann gegen eine geringe Gebühr, bei Postversand (z.B. Wertpaket) gegen Transportschaden versichert werden. 2. KaZoComp ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers. Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist KaZoComp berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Der Käufer ist hiervon zu unterrichten. 3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn KaZoComp über den Betrag verfügen kann. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. 4. Gerät der Käufer in Verzug, so ist KaZoComp berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 5 % über dem Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist. 5. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen. 6. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Abnehmer in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung, Anhängigkeit eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens. In diesen Fällen ist KaZoComp berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen. 7. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
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§ 11 Abtretungsverbot |
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1. Die Abtretung von Forderungen gegen KaZoComp an Dritte ist ausgeschlossen, sofern KaZoComp der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Sofern es sich nicht um generell unabtretbare Ansprüche gern. § 8 Ziffer 7 dieser AGB (Gewährleistungsansprüche) handelt, ist die Zustimmung zu erteilen, wenn der Käufer wesentliche Belange nachweist, die unsere Interessen an der Aufrechterhaltung des Abtretungsverbots überwiegen.
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§12 Haftungsausschluss |
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1. Schadensersatzansprüche, mit Ausnahme der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung vertragswesentlicher Rechte und Pflichten (sog. Kardinalpflichten) - sind insofern ausgeschlossen, als sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit KaZoComp`s oder dessen Verkäufer oder Angestellter beruhen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzt bleibt unberührt. |
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§ 13 Verwendung der Produkte |
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1. Die Produkte sind für die übliche kommerzielle Verwendung und nicht für eine Verwendung in kritischen Sicherheitssystemen, Kernkraftwerken oder medizinischen Geräten mit lebenserhaltender Funktion vorgesehen.
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§ 14 Urheberrechte |
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1. Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem Käufer allein zum einmaligen Wiederverkauf überlassen, das heißt, er darf diese weder kopieren, noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
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§ 15 Geheimhaltung |
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1. Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den Lieferungen von KaZoComp zugänglich werdenden Informationen, die auf Grund sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von KaZoComp erkennbar sind und vertraulich zu halten sind, unbefristet geheim zuhalten und sie, soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.
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§ 16 Datenschutz und Datenspeicherung |
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1. KaZoComp ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindungen oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Kundendaten werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften gespeichert.
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§ 17 Export |
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1. Die Wiederausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland unterliegt den deutschen, EU- und US-amerikanischen Ausfuhrbestimmungen. Der Käufer hat für das Einholen der Ausfuhrgenehmigungen beim Bundesausfuhramt Eschbom selbst zu sorgen. Er ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich. 2. Der Käufer sichert zu, das er die Produkte oder technischen Daten, die er von KaZoComp erhalten hat, insbesondere in die folgenden Länder nicht direkt oder indirekt exportieren oder reexportieren wird: Kuba, Iran. Libyen. Sudan, Nordkorea. Irak, Syrien, Ruanda, oder in jene anderen Länder, für die die US-amerikanische Regierung oder jede andere behördliche Einrichtung zum Zeitpunkt des Exportes oder Re-Exportes eine von der US-amerikanischen Regierung gültige Genehmigung oder andere behördliche Genehmigung benötigt, ohne zuvor die schriftliche Genehmigung des US-amerikanischen Wirtschaftsministeriums und/oder einer anderen US-amerikanischen behördlichen Einrichtung eingeholt zu haben.
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§ 18 Widerrufsrecht |
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1. Sie sind an Ihre Bestellung nicht mehr gebunden, wenn Sie binnen einer Frist von 2 Wochen nach Erhalt der Ware widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und kann schriftlich (E-Mail genügt) oder durch Rücksendung der Ware (auf unsere Gefahr) erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung an:KaZoComp, Lochenstr. 4, 71083 Herrenberg
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§ 19 Rücksendung |
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1. Die Kosten der Warenrücksendung übernehmen wir für Sie, wenn Ihre Bestellung einen Betrag von 40,00 EUR übersteigt. Wenn Sie beschädigte Waren zurückschicken, wird der gesetzlich zulässige Betrag in Abzug gebracht. Bei jeder Rücksendung füllen Sie bitte folgendes Formular aus:(wird noch bekannt gegeben) 2. Am Ende dieser Prozedur wird Ihnen eine RMA Nummer zugeteilt (diese kann Ihnen auch per E-Mail oder Post zugeteilt werden). Diese vermerken Sie bitte deutlich sichtbar auf dem Paket. 3. Hinweis! Unfreie Pakete werden nur mit dieser RMA Nummer entgegengenommen. Bei nicht gekennzeichneten, oder solchen Paketen von deren Ankunft wir nicht unterrichtet sind, wird die Annahme verweigert.
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§ 20 Anwendbares Recht |
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1. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen KaZoComp und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Herrenberg Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. KaZoComp ist jedoch berechtigt, den Käufer an jedem anderen Gerichtsstand zu verklagen. Weiterhin ist Herrenberg Erfüllungsort sowie Übergabeort im Sinne der Verpackungsverordnung. 2. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so verpflichten sich die Vertragsparteien, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine angemessene Individualabrede zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt. Stand: Februar 2003 |
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